In der Vergangenheit hat das Ordnungsamt der Gemeinde Winsen (Aller) mehrfach auf die Verschmutzung der Straßenseitenstreifen durch Hunde hingewiesen und an die Reinigungspflicht der Hundeführer appelliert.
Die Pflicht, in solchen Fällen unmittelbar eine Säuberung herbeizuführen, besteht selbstverständlich nicht nur für die Hundeführer, sondern für alle Personen, deren Tiere (insbesondere Pferde, Schafe, Rinder usw.) Verunreinigungen hinterlassen.
In § 6 Absatz 4 der „Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Winsen (Aller)“ heißt es nämlich, dass die Verunreinigung von Straßen, Gehwegen und Grünstreifen durch andere Tiere ebenfalls zu vermeiden ist. Ferner wird festgestellt, dass der Eigentümer oder Besitzer des Tieres verpflichtet ist, den Schmutz unverzüglich zu entfernen. Seine Reinigungspflicht geht hierbei derjenigen des Anliegers vor.
Liegen entsprechende Anzeigen vor, ziehen Zuwiderhandlungen auch in diesen Fällen Geldbußen gegen den verantwortlichen Tierhalter bzw. -führer nach sich.